AVG FOTOGRAFIE
Artbestimmt
Christina Rolf
Bielefeld
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
DE295847381
Verwertung
VG Bild-Kunst Urheber-Nr. 1623806
VG Wort Urheber-Nr. 2350346
Allgemein
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsgrundlagen, kurz AVG, gelten für alle Verträge über Fotodesign-Leistungen zwischen Artbestimmt, Christina Rolf, Bielefeld, nachfolgend Artbestimmt genannt, und dem Auftraggeber ausschließlich. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG gelten auch dann, wenn Artbestimmt in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen Artbestimmt ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Vertragsgegenstand
2.1 Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Artbestimmt schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell und schriftlich vereinbart wurden. Die Übergabe sogenannter „offener“ Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
Vergütung
3.1 Die Anfertigung von Fotografien und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die Artbestimmt für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung durch Artbestimmt Sonder- und/oder Mehrleistungen von Artbestimmt, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Artbestimmt eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann Artbestimmt auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Fotografien bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten (zeitlich, räumlich und inhaltlich) eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen nach Stundensatz (222,00 Euro pro angefangener Stunde), in dem das einfachste Nutzungsrecht bereits eingerechnet und berücksichtigt ist. Ein ausschließliches Nutzungsrecht wird mit dem Faktor „Stundensatz x 4“ bzw. ein vereinbartes „Pauschal-Honorar x 4“ berechnet.
3.3 Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (19 %) zu zahlen sind.
3.4 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die Artbestimmt nicht zu vertreten hat, überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend des Stundensatzes zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält Artbestimmt auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten bzw. oben genannten Stunden- oder Tagessatz (1776,00 Euro).
3.5 Für folgende Nebenkosten wird bereits mit Vertragsabschluss die folgende Vergütung vereinbart:
- Verbrauchsmaterialien und Kosten für technische Ausarbeitungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand gesondert berechnet.
- Fahrt- und Reisekosten, einschließlich Kosten für erforderliche Versicherungen etc., werden gesondert berechnet. Dabei wird bei Nutzung eines PKWs und die Fahrtzeit als Arbeitszeit berechnet - 111,00 Euro pro angefangener halber Stunde.
- Die Nachbearbeitung bei digitaler Produktion wird mit 111,00 Euro pro angefangener halber Stunde berechnet.
3.6 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Artbestimmt wählt die Fotografien aus, die Artbestimmt dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Fotografien sofort fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert dieser von Artbestimmt finanzielle Vorleistungen, die 25% der vereinbartenVergütung übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann Artbestimmt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Nutzungsrechte
5.1 Jeder Artbestimmt erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
5.2 Die Fotografien dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich, inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Artbestimmt zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung einer Fotografie ist unzulässig, soweit hierbei die in der Fotografie verkörperte schöpferische Leistung übernommen wird.
5.3 Artbestimmt räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nicht anders vereinbart, ist das einfachste Nutzungsrecht eingeräumt.
5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung Artbestimmts.
5.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
5.6 Originale, Negative und Abzüge der Fotografien (analoge Fotos - Film) dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung Artbestimmts weder im Original noch bei der Reproduktion digitalisiert werden. Sie dürfen ebenso wenig wie digitale Fotodateien verändert (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung oder auch jede Veränderung bei der Bildwiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an Dritte weitergeben werden, soweit dies nicht vom Vertragszweck gedeckt ist.
5.7 Artbestimmt hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Werkleistungen zu verbieten, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an der Werkleistung zu gefährden.
5.8 Bei Konzert- und Event-Fotografie ist Artbestimmt dazu verpflichtet, den Anweisungen des Veranstalters, des jeweiligen Managements, des Hausherren und des zu fotografierenden Künstlers in allen Punkten Folge zu leisten. Der Auftraggeber verpflichtet sich ebenso, diesen Vorgaben uneingeschränkt Folge zu leisten und diese zu erfüllen (Basis ist der sogenannte Fotografen-Vertrag von Seiten des Managements, Künstlers etc. - sofern vorhanden) sowie Artbestimmt von allen Rechten Dritter frei zu stellen bzw. die Rechte vorab einzuholen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Auftraggeber in vollem Umfang ausschließlich.
Namensnennungspflicht
6.1 Artbestimmt ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen Artbestimmts namentlich wie folgt zu nennen:
Foto: Christina Rolf/artbestimmt.de
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Artbestimmt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser zu verlangen.
6.2 Sollte eine Zustimmung Artbestimmts zur Digitalisierung vorliegen, hat der Auftraggeber bei der digitalen Fassung und Nutzung sicher zu stellen, dass der Name Artbestimmts (Christina Rolf) mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird und die Bilddaten in Absprache mit Artbestimmt mit wirksamen technischen Schutzmaßnahmen versehen werden.
Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Fotografien, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand (222,00 Euro pro angefangener Stunde) gesondert berechnet.
7.2 Artbestimmt ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich Artbestimmt entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung Artbestimmts abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Artbestimmt im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben (z. B. für Filmmaterial, Laborarbeiten, Fotomodelle und Reisen). Artbestimmt ist in Abweichung von Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien etc., sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Fotografien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
8.2 Sind die Originale Artbestimmt zurückzugeben, hat dies nach vereinbarter bzw., wenn nichts anderes vereinbart wird, angemessener Frist und unbeschädigt zu geschehen. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstandenen Daten und Dateien verbleiben im Eigentum Artbestimmts. Artbestimmt ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Hat Artbestimmt dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung Artbestimmts geändert werden.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
Verlust, Beschädigung und verspätete Rückgabe von Fotomaterial
9.1 Sind Materialien Artbestimmt zurückzugeben und ist der Auftraggeber zur Rückgabe des ihm überlassenen Materials in einwandfreiem Zustand nicht in der Lage, so hat er Schadenersatz zu leisten. Artbestimmt ist in diesem Fall berechtigt 1.111,00 Euro für jedes Original und 255,00 Euro für jedes Duplikat zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Schaden oder Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Artbestimmt bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
9.2 Bei Überschreitung der Frist nach Ziffer 8.2 und für den Fall, dass die Frist nicht bestimmt ist, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Rückgabe, ist Artbestimmt berechtigt 111,00 Euro pro Tag und Original zu verlangen, niemals jedoch mehr als 5% der Auftragssumme. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Artbestimmt bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
10.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind Artbestimmt Korrekturmuster vorzulegen.
10.2 Die Produktionsüberwachung durch Artbestimmt erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Artbestimmt zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
10.4 Artbestimmt ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstandenen Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern Artbestimmt nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss Artbestimmt für seine Werbezwecke selbst einholen.
Haftung
11.1 Artbestimmt haftet für entstandene Schäden z. B. an ihm überlassenen Gegenständen, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet Artbestimmt auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
11.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Artbestimmt gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung, es sei denn, Artbestimmt trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Artbestimmt tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Artbestimmt übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Artbestimmt von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
11.4 Der Auftraggeber hat Fotografien auf etwaige Mängel zu überprüfen und ggf. freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Fotografien entfällt jede Haftung Artbestimmts für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
11.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich gegenüber Artbestimmt geltend zu machen. Zur Wahrnehmung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
11.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstige Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Artbestimmt haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Artbestimmt wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung Artbestimmts. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
Vertragsauflösung
12. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen (mindestens eine Woche vor Ausführungsbeginn), erhält Artbestimmt die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte bzw. böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz Artbestimmts, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.